Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO wegen fehlender Zulassungsgründe und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision ein; der BGH weist diese gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entfallen und keine Erfolgsaussicht besteht. Der Senat bezieht sich auf seinen Hinweisbeschluss vom 22.6.2022; die Klägerin gab innerhalb der Frist keine substantiierte Erwiderung ab. Deshalb war die Zurückweisung geboten.
Ausgang: Revision der Klägerin nach § 552a ZPO mangels Zulassungsgründen und fehlender Erfolgsaussicht verworfen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 552a ZPO ist eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Kommt der Senat dem Rechtsmittelträger mit einem Hinweisbeschluss und bleibt eine substantielle sachliche Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist aus, kann dies die Zurückweisung der Revision stützen.
Die Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO führt zur Kostenfolge, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Die Nichterwiderung auf einen Hinweisbeschluss kann als Indiz für fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gewertet werden, soweit keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: IV ZR 431/21, Beschluss
vorgehend OLG München, 5. November 2021, Az: 25 U 3425/21
vorgehend LG München I, 2. Juni 2021, Az: 23 O 7474/20
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 5. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 146.404,10 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 22. Juni 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |