Revision wegen Betriebsschließungsversicherung (COVID-19) nach §552a ZPO zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen COVID-19-bedingter Restaurant-Schließungen. Landgericht und OLG wiesen die Klage ab; der BGH beabsichtigt, die Revision nach §552a ZPO zurückzuweisen. Der Senat folgt seiner Entscheidung vom 26.1.2022: Versicherungsschutz besteht nur bei behördlich angeordneten Schließungen wegen in den Vertragsbedingungen namentlich genannter meldepflichtiger Krankheiten; COVID-19/SARS-CoV-2 sind nicht aufgeführt, und §1a VVG erweitert den Leistungsumfang nicht.
Ausgang: Revision der Klägerin gemäß §552a ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und nach Klärung durch Senatsrechtsprechung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Versicherungsschutz aus Betriebsschließungsbedingungen besteht nur bei behördlich angeordneten Schließungen zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger, sofern diese in den vertraglichen Katalogen namentlich genannt sind.
Eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Namensliste meldepflichtiger Krankheiten ist als abschließender Katalog auszulegen; die Aufnahme einer Krankheit außerhalb dieses Katalogs begründet ohne klare vertragliche Grundlage keinen Leistungsanspruch.
Varianten im Wortlaut der Bedingungen (z. B. fehlende Verweisformulierung) rechtfertigen nur dann eine abweichende Auslegung, wenn aus dem Gesamtzusammenhang nicht erkennbar ist, dass der Schutz auf die genannten Katalogeinträge beschränkt ist.
§ 1a VVG normiert keine materiellen Inhalte des Leistungsversprechens und kann nicht herangezogen werden, um den vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang inhaltlich zu erweitern.
Eine Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind und das Rechtsmittel deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 5. November 2021, Az: 25 U 3425/21
vorgehend LG München I, 2. Juni 2021, Az: 23 O 7474/20
nachgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 431/21, Beschluss
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 5. November 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für zweimal 30 Tage, an denen sie das Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.
Durch das vorgenannte Senatsurteil ist auch geklärt, dass entgegen der Auffassung der Revision § 1a VVG keine Bestimmungen zum Inhalt und Umfang des Leistungsversprechens des Versicherers enthält (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 40).
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |