Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung durch den BGH; Streitwert für Erbteilungsklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob gegen die Streitwertfestsetzung des BGH eine Beschwerde, die der Senat als Gegenvorstellung behandeln musste. Zentral war, welcher Streitwert für die Weiterverfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Erbteilungsklage anzusetzen ist. Der Senat hielt die Eingabe für unbegründet und wies sie zurück. Maßgeblich ist das Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (§§47,48 GKG; §3 ZPO).
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers als Gegenvorstellung zurückgewiesen; Antrag unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Streitwertfestsetzung ist unzulässig; sie kann jedoch als Gegenvorstellung behandelt werden.
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist der für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Wert zugrunde zu legen (§47 GKG).
Bei Erbteilungsklagen richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan; ist der Streit auf einzelne Positionen beschränkt, ist der wirtschaftliche Vorteil aus diesen Positionen maßgeblich (§48 Abs.1 GKG, §3 ZPO).
Für die Festsetzung des Streitwerts ist unbeachtlich, dass die Vorinstanzen nach Ansicht des Beschwerdeführers das klägerische Vorbringen nicht oder nur unzureichend gewürdigt haben.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 23. Juli 2015, Az: 22 U 96/14
vorgehend LG Berlin, 2. April 2014, Az: 38 O 373/11
Tenor
Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbeschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 Rn. 1 m.w.N.). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Unbeachtlich ist danach für die Streitwertfestsetzung, ob sich die Instanzgerichte - wie der Kläger meint - in ihren Entscheidungen nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben.
Der Streitwert ist mit bis 700.000 € zutreffend bestimmt. Dies entspricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Hauptantrags. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich - wie hier - ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testamentsvollstreckers wendet (vgl. OLG München BayObLGR 1995, 142 unter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinandersetzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. OLG Bremen OLGR 2004, 134, 135). Der Hauptantrag des Klägers ist zwar auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet, inhaltlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 DM + 682.107,44 DM + 779.551,45 DM + 725.000 DM + 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend 1.355.292,43 € ergibt. Das dahinter stehende wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt gemäß seinem hälftigen Erbteil 677.646,22 €, was der Gebührenstufe bis 700.000 € entspricht.
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