Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zu einem Policenmodell und Einwendungen aus Treu und Glauben. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Einheitsbedürfnis im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO hat. Eine gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht durchgreifend; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen grundsätzlicher Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegen.
Eine behauptete Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG rechtfertigt nur dann die Aufhebung oder Zulassung eines Rechtsmittels, wenn die Verletzung entscheidungserheblich und durchgreifend ist.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn für die Entscheidung über Einwendungen aus Treu und Glauben keine unionsrechtliche Auslegungsfrage vorliegt, die das nationale Recht nicht selbst klären kann.
Bei der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision sind die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen; fehlende Erfolgsaussichten können die Zurückweisung der Beschwerde rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. November 2022, Az: 14 U 215/20
vorgehend LG Augsburg, 13. Dezember 2019, Az: 95 O 1036/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 18. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die gerügte Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 350.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel