Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um Nutzungsentschädigung, die an eine Erbengemeinschaft zu zahlen war; der Beklagte ist Miterbe. Er richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist allein das wirtschaftliche Interesse des Beklagten — sein hälftiger Erbenanteil.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Unterschreitung des erforderlichen Beschwerwerts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung der Beschwer und des Streitwerts einer Nichtzulassungsbeschwerde ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Erfolg des Rechtsmittels maßgeblich.
Bei Zahlungspflichten zugunsten einer Erbengemeinschaft ist bei einem Miterben nur dessen Erbanteil an den geschuldeten Beträgen als sein wirtschaftliches Interesse für die Streitwertbemessung zu berücksichtigen.
Dass eine vollständige Zahlung an die Erbengemeinschaft den Betrag vorübergehend der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzieht, ändert nichts daran, dass der Schuldner wirtschaftlich weiterhin an der Erbengemeinschaft beteiligt bleibt und daher nicht das volle Interesse am Gesamtbetrag hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Grenze nicht übersteigt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Januar 2022, Az: 25 U 223/20
vorgehend LG Fulda, 21. Juli 2020, Az: 4 O 14/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung für ein vom Beklagten allein genutztes Hausgrundstück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, an die Erbengemeinschaft der Parteien für die Zeit von Juli 2019 bis einschließlich März 2020 einen Betrag von 13.500 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 € monatlich (für Juli 2021 anteilig 9/31) zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darauf ist der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.
Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4). Zugrunde zu legen sind zwar die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge von 13.500 € und von monatlich 1.500 € für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 in Höhe von 22.935,48 € (22.500 € (15 x 1.500) + 435,48 € (1.500 € x 9/31)). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 € ist aber nur die Hälfte (18.217,74 €) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).
Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass bei vollständiger Zahlung an die Erbengemeinschaft der Gesamtbetrag seiner Verfügungsbefugnis entzogen werde. Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO). Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten, dass aus dem Nachlass zunächst (etwaige) Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Ungeachtet dessen wird das Vermögen der Erbengemeinschaft durch die Zahlungen, zu denen der Beklagte verurteilt worden ist, erhöht.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Götz | Piontek | |||
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