Wohngebäudeversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt mangelhafte Beratung bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen und verlangt Ersatz wegen unversicherter Schäden. Das Berufungsgericht nahm an, dass selbst bei einer Pflichtverletzung diese nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen sei; zudem spreche das Verhalten der Klägerin gegen eine andere Entscheidung. Der BGH weist die Revision zurück und bestätigt, dass keine Revisionsgründe ersichtlich sind.
Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG begründet nur dann einen Ersatzanspruch, wenn der Verstoß kausal für die Schadensentstehung oder für die unterlassene Entscheidung zur Erweiterung des Versicherungsschutzes gewesen ist.
Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen wegen unterlassener Beratung sind konkrete Indizien und das Verhalten des Versicherungsnehmers heranziehbar, um zu beurteilen, ob eine ordnungsgemäße Beratung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen und Indizien ist von der revisionsrechtlichen Prüfung abzugrenzen; eine Revision kann nicht ohne aufzeigbaren Rechtsfehler eine günstigere Neubewertung tatrichterlicher Feststellungen erzwingen.
Nach § 552a ZPO kann die Revision zurückgewiesen werden, wenn kein Zulassungsgrund besteht und die Revision offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Dezember 2013, Az: IV ZR 409/12, Beschluss
vorgehend LG Wuppertal, 22. November 2012, Az: 9 S 102/12, Urteil
vorgehend AG Mettmann, 12. März 2012, Az: 21 C 276/11
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Dezember 2013, in welchem er bereits dargelegt hat, dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht, und diese auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-grund ist nicht entscheidungserheblich. Nach der Begründung des Berufungsurteils kommt es auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht an, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch deshalb abgewiesen hat, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
Soweit die Klägerin dieser tatrichterlichen Würdigung nunmehr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 entgegentritt und die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse für unzulässig erachtet, deckt sie weiterhin keine revisiblen Rechtsfehler auf, sondern versucht lediglich eine ihr günstigere Würdigung der Fallumstände zu erreichen.
| Mayen | Felsch | Dr. Brockmöller | |||
| Wendt | Lehmann |