Wohngebäudeversicherung: Beratungspflicht des Versicherers bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt Schadensersatz, weil der Versicherer nach Einführung neuer Bedingungen (seit 2004) nicht über bestehende Deckungslücken informiert habe. Streitpunkt ist, ob damit eine Beratungs- bzw. Hinweispflicht nach § 6 Abs. 4 VVG begründet wird. Das Berufungsgericht verneinte Pflichtverletzung und alternativ die Kausalität, da die Klägerin ein Kulanzangebot ablehnte und bereits bei Vertragsschluss auf Zusatzschutz verzichtet hatte. Der BGH sieht keine Aussicht auf Erfolg der Revision.
Ausgang: Revision mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Abweisung der Revision)
Abstrakte Rechtssätze
Die Einführung neuer Versicherungsbedingungen begründet nicht generell eine laufende Informations- oder Beratungspflicht des Versicherers; eine generelle Mitteilungspflicht über Produktentwicklungen besteht nicht.
Eine Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG besteht grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringt; ein dem Versicherungsnehmer eigener Irrtum über den Umfang des Schutzes begründet allein keinen Beratungsanlass, solange der Versicherer hiervon nicht weiß.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Beratungspflicht setzt Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus; das Vorliegen tatsächlicher Umstände (z.B. Ablehnung eines konkreten Angebots zur Erweiterung des Schutzes oder frühere Entscheidung gegen Zusatzschutz) kann die Kausalität verneinen.
Tatrichterliche Würdigungen zur Frage der Kausalität können das Berufungsurteil tragen und sind revisionsrechtlich grundsätzlich überprüfbar, sofern keine formellen Revisionsgründe vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 22. November 2012, Az: 9 S 102/12, Urteil
vorgehend AG Mettmann, 12. März 2012, Az: 21 C 276/11, Urteil
nachgehend BGH, 12. Februar 2014, Az: IV ZR 409/12, Revision zurückgewiesen
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 2012 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
sechs Wochen
Stellung zu nehmen.
Streitwert: bis 3.500 €.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, hält bei der Beklagten eine Ende 1996 mit deren Rechtsvorgängerin abgeschlossene Wohngebäudeversicherung, welcher die VGB 88 zugrunde liegen. Sie verlangt Schadensersatz nach § 6 Abs. 5 VVG, weil sie meint, die Beklagte habe ihre Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis aus § 6 Abs. 4 VVG verletzt.
Im Januar 2011 erlitt das versicherte Gebäude zwei Schäden, für die die vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz vorsehen. Frostbedingt platzte am 6. Januar 2011 ein Regenfallrohr mit der Folge, dass auslaufendes Regenwasser in Räume des versicherten Gebäudes eindrang. Am 13. Januar 2011 wurde nach der Behauptung der Klägerin bei einem Einbruchversuch eine Eingangstür beschädigt. Im erstgenannten Fall war die Beklagte nicht eintrittspflichtig, weil nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung des § 6 Nr. 1 a VGB 88 Regenabflussrohre nicht versichert sind; im zweiten Fall entfiel die Deckungspflicht, weil der Versicherungsschutz mutwillige Beschädigungen des Hauses durch Dritte nicht umfasst.
Seit Januar 2004 verwendet die Beklagte neue Klauseln, deren erweiterter Versicherungsschutz sich auch auf innen verlegte Regenabflussrohre und mutwillige Beschädigungen durch unbefugte Dritte erstreckt. Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie aus diesem Anlass über die entsprechenden Deckungslücken in ihrem Vertrag beraten müssen, was der Generalagent der Beklagten versäumt habe.
II. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Schadensersatz beanspruchen, weil die Beklagte ihre Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG nicht verletzt hat.
Für den Wasserschaden könne dahinstehen, ob die Einführung neuer Versicherungsbedingungen einen Beratungsanlass geschaffen hätte. Der Versicherer müsse den Versicherungsnehmer nicht laufend über seine Produktentwicklung unterrichten, sondern ihn erst dann beraten, wenn der Versicherungsnehmer sein Interesse an einer Änderung des Versicherungsschutzes zum Ausdruck bringe. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen. Auch ein Irrtum des Versicherungsnehmers über den Umfang des Versicherungsschutzes schaffe so lange keinen Beratungsanlass, wie der Versicherer davon nichts wisse. Es überspanne im Übrigen die mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz im Jahre 2008 eingeführte Beratungspflicht aus § 6 Abs. 4 VVG, wolle man sie rückwirkend auf einen Bedingungswechsel aus dem Jahre 2004 anwenden.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber selbst bei einer unterstellten Verletzung der Beratungspflicht aus, weil es an einem hierdurch kausal verursachten Schaden fehle. Von der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens könne hier schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden. Das folge daraus, dass sie eine von der Beklagten angebotene Kulanzregelung des Wasser- und Türschadens abgelehnt habe, weil das Kulanzangebot daran geknüpft gewesen sei, den Versicherungsschutz (gegen höhere Prämie) für die Zukunft auf Regenabflussrohre und von unbefugten Dritten verursachte Schäden zu erweitern.
Hinsichtlich des Türschadens habe auch kein Beratungsanlass i.S. von § 6 Abs. 4 VVG bestanden, weil die Klägerin bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages die schon damals eröffnete Möglichkeit, durch unbefugte Dritte verursachte Gebäudeschäden zu versichern, nicht gewählt habe. Durch die neuen Bedingungen der Beklagten, die einen solchen Schutz standardmäßig vorsähen, sei mithin keine nachträgliche Deckungslücke entstanden, vielmehr sei der Versicherungsschutz infolge der Entscheidung der Klägerin von vornherein lückenhaft gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Revision "zur Frage der Beratungspflicht" zugelassen.
III. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, und diese hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der vom Berufungsgericht angenommene Revisionszulassungs-grund ist nicht entscheidungserheblich, weil es nach der Begründung des Berufungsurteils auf das Bestehen einer Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 4 VVG im Ergebnis nicht ankommt.
In beiden Fällen hat das Berufungsgericht nicht nur eine Beratungsverpflichtung der Beklagten verneint, sondern unabhängig davon die Klage auch deshalb abgewiesen, weil ein - unterstellter - Verstoß gegen die Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden sei. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass die Klägerin das vorgenannte Kulanzangebot der Beklagten abgelehnt hatte, ferner daraus, dass sie schon bei Vertragsschluss durch unbefugte Dritte verursachte Schäden trotz bestehender Versicherungsmöglichkeit nicht versichert hatte, geschlossen, dass sie auch dann keine Erweiterung ihres Versicherungsschutzes vorgenommen hätte, wenn die Beklagte sie anlässlich der Einführung ihrer neuen Bedingungen auf die beiden Lücken im bisherigen Versicherungsschutz hingewiesen hätte.
Die Klagabweisung ist in beiden Fällen mithin - auch - auf das Ergebnis einer tatrichterlichen Würdigung von Umständen des Einzelfalles zur Frage der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden gestützt. Mit dieser selbstständigen Begründung hält das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Revision macht hierzu lediglich geltend, die Ablehnung der Kulanzregelung durch die Klägerin besage nichts über die Rechte und Pflichten der Parteien während des Versicherungsvertrages. Unabhängig davon, ob die Revisionsbegründung insoweit überhaupt den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO gerecht wird, zeigt die Revision damit keine revisiblen Rechtsfehler auf. Sie sind auch sonst nicht erkennbar.
| Mayen | Felsch | Dr. Brockmöller | |||
| Wendt | Lehmann |