Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwalt des Beklagten I auf 550.080 €
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 stellte den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG. Der Einzelrichter setzte den Gegenstandswert auf 550.080 € fest. Diese Bemessung entspricht dem Wert der Klageforderung; die anwaltliche Tätigkeit erfasste nicht die Widerklage des Beklagten zu 2. Auf vorangegangene Senatsbeschlüsse wird Bezug genommen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für den Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 in Höhe von 550.080 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist auf den Wert des von der anwaltlichen Tätigkeit erfassten Streitgegenstands abzustellen.
Erstreckt sich die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich auf die Klageforderung, ist der Gegenstandswert nach dem Klagewert zu bemessen.
Tätigkeiten, die sich nicht auf einen konkret von der anwaltlichen Tätigkeit erfassten Streitpunkt (z. B. eine andere Widerklage) beziehen, bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG obliegt dem Einzelrichter (vgl. BGH-Rechtsprechung).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Juni 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschluss
vorgehend BGH, 24. Januar 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 24. November 2022, Az: 19 U 39/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 27. August 2021, Az: 20 O 459/15
Tenor
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.
| Dr. Bußmann | |