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BGH·IV ZR 404/22·29.07.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts für Anwalt des Beklagten I auf 550.080 €

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 stellte den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG. Der Einzelrichter setzte den Gegenstandswert auf 550.080 € fest. Diese Bemessung entspricht dem Wert der Klageforderung; die anwaltliche Tätigkeit erfasste nicht die Widerklage des Beklagten zu 2. Auf vorangegangene Senatsbeschlüsse wird Bezug genommen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für den Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 in Höhe von 550.080 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG ist auf den Wert des von der anwaltlichen Tätigkeit erfassten Streitgegenstands abzustellen.

2

Erstreckt sich die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich auf die Klageforderung, ist der Gegenstandswert nach dem Klagewert zu bemessen.

3

Tätigkeiten, die sich nicht auf einen konkret von der anwaltlichen Tätigkeit erfassten Streitpunkt (z. B. eine andere Widerklage) beziehen, bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt.

4

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG obliegt dem Einzelrichter (vgl. BGH-Rechtsprechung).

Relevante Normen
§ 33 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. Juni 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschluss

vorgehend BGH, 24. Januar 2024, Az: IV ZR 404/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 24. November 2022, Az: 19 U 39/21, Urteil

vorgehend LG Berlin, 27. August 2021, Az: 20 O 459/15

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

2

II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.

Dr. Bußmann