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BGH·IV ZR 40/23·08.05.2024

Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision zurückgewiesen – keine grundsätzliche Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wurde nach § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; eine Vorlage an den EuGH zum Einwand von Treu und Glauben war nicht erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache nach § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Das Revisionszulassungsverfahren kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO ohne ausführliche Begründung erledigt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision fehlen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht in jedem Fall geboten; insb. ist sie entbehrlich, wenn die unionsrechtliche Frage (hier: Treu und Glauben) für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist oder bereits geklärt erscheint.

4

Bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 1. Februar 2023, Az: 12 U 229/22

vorgehend LG Darmstadt, 15. September 2022, Az: 26 O 360/21

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt, vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 65.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel