Revision nach §552a ZPO – Zurückweisung wegen fehlender Zulassungsgründe und Aussichtslosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die vom Kläger zugelassene Revision wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 180.000 € festgesetzt. Der Senat begründet die Zurückweisung damit, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Vortrag des Klägers änderte daran nichts; Überschriften- und Formulierungsabweichungen in den Versicherungsbedingungen führen nicht zu einer Inhalts- oder Transparenzabweichung. Es liegt keine Unklarheit i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB vor.
Ausgang: Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO mangels Zulassungsgrundes und Aussichtslosigkeit verworfen, Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 552a ZPO ist eine zugelassene Revision zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine nachträgliche Sachvorlage des Revisionsführers begründet die Zulassung oder Aussichtslosigkeit der Revision nicht, wenn sie keine durchgreifenden, entscheidungserheblichen Einwendungen enthält.
Abweichungen in Überschriften oder geringfügige Wortänderungen von Versicherungsbedingungen begründen nur dann eine inhalts- oder transparenzrelevante Abweichung, wenn sie den Regelungsgehalt substantiv verändern.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 305c Abs. 2 BGB nur dann unklar, wenn ihre Auslegung zu für den Verwender nachteiligen Unsicherheiten über Rechte und Pflichten des Verwenders führt; bloße Überschriftenunterschiede genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 400/21, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 2. November 2021, Az: 9 U 125/21
vorgehend LG Köln, 19. Mai 2021, Az: 20 O 252/20
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 180.000 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 18. Mai 2022.
Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2022 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich weder aus der hier verwendeten Überschrift "Betriebsschließung" - anstelle von "Versicherte Gefahren" - noch aus der Formulierung, dass im Folgenden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" - und nicht "im Sinne dieser Zusatzbedingungen" - aufgeführt werden, eine für den Inhalt oder die Transparenz der Bedingungen relevante Abweichung von den dem Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312) zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Auch eine Unklarheit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB liegt nicht vor.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |