Revision gegen Abweisung von Betriebsschließungsansprüchen wegen COVID‑19 nach §552a ZPO zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließungen seines Restaurants. OLG und LG wiesen die Klage ab; der BGH beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da der Zulassungsgrund entfallen ist und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Versicherungsbedingungen benennen meldepflichtige Krankheiten in einem abschließenden Katalog; COVID‑19/SARS‑CoV‑2 sind nicht aufgeführt, weshalb kein Versicherungsschutz besteht.
Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO zurückzuweisen; keine Aussicht auf Erfolg, da die Versicherungsbedingungen COVID‑19 nicht als versicherte Krankheit nennen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betriebsschließungsversicherung gewährt nur bei Anordnungen zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten Deckung, wenn die betreffenden Krankheiten oder Erreger im Versicherungsvertrag ausdrücklich genannt sind.
Die Nennung meldepflichtiger Krankheiten in einem in den Bedingungen enthaltenen Katalog ist als abschließende Aufzählung auszulegen, wenn der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass der Schutz auf die gelisteten Krankheiten beschränkt ist.
Formulierungsmängel oder abweichende Überschriften in anderen Klauselteilen rechtfertigen keine andere Auslegung, sofern der Gesamtzusammenhang den Schluss zulässt, dass nur die aufgezählten Krankheiten versichert sind.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn der Zulassungsgrund entfallen ist und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 2. November 2021, Az: 9 U 125/21
vorgehend LG Köln, 19. Mai 2021, Az: 20 O 252/20
nachgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 400/21, Beschluss
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger Versicherungsleistungen für 60 Tage, an denen er sein Restaurant schließen musste, sowie für einen Warenschaden geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H. B. A. I. Allgemeine Versicherungsbedingungen" (im Folgenden: BL-AIHG) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist und Ziff. 1 und Ziff. 1.1 BL-AIHG nicht - anders als § 2 ZBSV 08 und dessen Nr. 1 - mit "Versicherte Gefahren" und "Versicherungsumfang" überschrieben sind, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 BL-AIHG). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 BL-AIHG im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 BL-AIHG genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Dr. Bommel | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Götz |