Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung beansprucht, die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert und ob eine Vorlage an den EuGH zum Einwand von Treu und Glauben nötig ist. Der BGH verneint dies unter Verweis auf bestehende Senatsrechtsprechung und nimmt von näherer Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO Abstand. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie für die zu entscheidende Rechtsfrage des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung ist; fehlt diese Entscheidungsrelevanz, rechtfertigt sie keine Zulassung der Revision.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn vergleichbare höchstrichterliche Rechtsprechung die eu-rechtlich relevanten Fragen bereits ausreichend behandelt hat.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde von einer näheren Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. Oktober 2022, Az: 25 U 4273/22
vorgehend LG München II, 24. Juni 2022, Az: 10 O 3716/20 Ver
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 238, 32 vorgesehen).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 27.703,52 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel