Revision nach § 552a ZPO zurückgewiesen mangels Zulassung und Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des OLG Stuttgart ein. Der BGH weist die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat bezieht sich auf seinen Hinweisbeschluss vom 2.11.2022, dem der Kläger nicht widersprochen hat. Der Kläger trägt die Kosten (Streitwert: 500.000 €).
Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO mangels Zulassungsvoraussetzungen und Aussicht auf Erfolg als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 552a Satz 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Zulassung der Revision erfordert die darlegungsfähige Substantiierung revisionsrechtlicher Zulassungsgründe durch den Revisionsführer; bleibt dies aus, sind die Zulassungsanforderungen nicht erfüllt.
Erhebt der Senat einen Hinweis- oder Zurückweisungsbeschluss und der Revisionsführer nimmt hierzu nicht substantiiert Stellung, kann der Senat auf den Beschluss Bezug nehmen und die Zurückweisung gemäß § 552a ZPO vornehmen.
Bei Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 2. November 2022, Az: IV ZR 39/22, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 23. Dezember 2021, Az: 19 U 152/20
vorgehend LG Ravensburg, 17. September 2020, Az: 6 O 70/20
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 23. Dezember 2021 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 500.000 €
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 2. November 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger nicht mehr Stellung genommen hat.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |