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BGH·IV ZR 385/22·10.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (IV ZR 385/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Erfolgsaussichten einer Revision nicht gegeben sind. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO unterlassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Fortbildung des Rechts erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Revisionsgericht hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; fehlt es daran, ist die Beschwerde zu verwerfen.

3

Von einer näheren Begründung der Entscheidung kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht ersichtlich sind.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 7. November 2022, Az: 8 U 257/22

vorgehend LG Hannover, 20. Juni 2022, Az: 19 O 88/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn.10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek