Verworfen: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichendem Streitwert und neuem Vorbringen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Versicherungsschadenersatz aus einer Wohngebäudeversicherung; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und das OLG setzte den Streitwert für die Berufung auf 10.000 € nach Rücksprache mit den Parteien fest. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den gesetzlichen Wert von 20.000 € nicht übersteigt. Ein nachträgliches Höherstufen des Streitwerts durch neues Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ausgeschlossen; zudem liegt kein Zulassungsgrund vor.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, weil die Beschwer den maßgeblichen Streitwert nicht übersteigt und nachträgliches neues Vorbringen unzulässig ist
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 47 EGZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den gesetzlich vorgeschriebenen Wertbetrag nicht überschreitet.
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann sich eine Partei nicht auf neues Vorbringen stützen, um nachträglich den für die Rechtsmittelbeschwer maßgeblichen Streitwert zu erhöhen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet hat oder nicht glaubhaft macht, dass bereits vorgebrachte Umstände unberücksichtigt geblieben sind.
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht nach Erörterung mit den Parteien und auf Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten ist bindend für das Beschwerdeverfahren, sofern die Partei nicht glaubhaft darlegt, dass die Vorinstanz wesentliche Umstände übergangen hat.
Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; fehlt es daran, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 15. Januar 2025, Az: 1 U 20/24, Urteil
vorgehend LG Kaiserslautern, 28. Dezember 2023, Az: 3 O 18/22
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.000 €
Gründe
I. Die Klägerin erstrebt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr aus einer Wohngebäudeversicherung sämtliche im Zusammenhang mit einem im Jahr 2011 entstandenen Leitungswasserschaden entstandenen Schäden zu ersetzen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
Das Oberlandesgericht hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Rücksprache mit dieser erklärt hatte, er beziffere den Streitwert für das Berufungsverfahren mit 10.000 €, und der Beklagtenvertreter diese Streitwerteinschätzung geteilt hatte. Die hiergegen eingelegte Streitwertbeschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision will sie ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung i.V.m. § 47 EGZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - V ZR 39/25, juris Rn. 8; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.).
2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat für das Berufungsverfahren den Streitwert, welcher der Beschwer der Klägerin entspricht, nach Erörterung mit den Parteien auf der Grundlage der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nach Rücksprache mit dieser auf 10.000 € festgesetzt. Die Klägerin hat zwar diese Streitwertfestsetzung mit ihrer - erfolglosen - Streitwertbeschwerde beanstandet. Sie hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechenden Beschwer rechtfertigen. Mit dem Einwand, sie konkretisiere auf der Grundlage von zwei - entgegen der Angabe in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht vorgelegten - Gutachten den ursprünglich in der Klageschrift mit 30.000 € angegebenen Streitwert, kann die Klägerin nicht gehört werden. Sie will nachträglich gestützt auf neue Tatsachen ihren vorinstanzlichen Tatsachenvortrag anders bewerten. Damit ist sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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