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BGH·IV ZR 38/22·30.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung unterbleibt gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells und eine Vorlage an den EuGH sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Erforderlichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn eine aufgeworfene Frage der Richtlinienkonformität im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.

3

Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 22. Dezember 2021, Az: 1 U 201/21

vorgehend LG Bamberg, 27. April 2021, Az: 42 O 95/20 Ver

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 63.196,96 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel