Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Policenmodell nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit erfordert (§543 Abs.2 ZPO). Eine nähere Begründung erfolgte nach §544 Abs.6 ZPO nicht. Die Richtlinienkonformität des Policenmodells war für die Entscheidung nicht entscheidend; eine Vorlage an den EuGH zum Treu‑und‑Glauben‑Einwand war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision klar entfallen.
Die Frage der Richtlinienkonformität eines Policenmodells kann in einem Verfahren unbeachtlich sein, wenn sie für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, wenn der nationale Senat die einschlägigen Fragen (z. B. zum Gebot von Treu und Glauben) auf Grundlage bestehender Rechtsprechung abschließend beurteilen kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 12. Oktober 2022, Az: 7 U 152/22
vorgehend LG Stuttgart, 4. März 2022, Az: 16 O 340/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 12. Oktober 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel