Gesonderte kostenmäßige Beurteilung der Rechtsmittel bei beiderseitiger Erfolglosigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Überprüfung eines Senatsbeschlusses zur Kostenentscheidung. Zentral war, ob bei beiderseitig erfolglosen Rechtsmitteln eine einheitliche oder separate Kostenentscheidung zu treffen ist. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt eine einheitliche Kostenentscheidung nicht für veranlasst und bestätigte die Möglichkeit gesonderter Kostenbeurteilungen.
Ausgang: Antrag der Klägerin gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; getrennte kostenmäßige Beurteilung der beiderseits erfolglosen Rechtsmittel bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitiger Erfolglosigkeit der Rechtsmittel kann jedes Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden.
Eine einheitliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, wenn keine sachlichen Gründe für eine Zusammenfassung der Kosten vorliegen.
Die Zuteilung der Kosten der Rechtsmittel richtet sich nach den prozessualen Grundsätzen der ZPO; getrennte Gebührenerhebungen für einzelne Rechtsmittel sind zulässig.
Ein Antrag gegen eine Kostenentscheidung kann zurückgewiesen werden, wenn die Umstände eine gesonderte kostenmäßige Beurteilung der Rechtsmittel rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 26. Januar 2012, Az: 8 U 192/10
vorgehend LG Hannover, 27. August 2010, Az: 2 O 104/08
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 11. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine einheitliche Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Bei Erfolglosigkeit beiderseitiger Rechtsmittel kann jedes dieser Rechtsmittel kostenmäßig gesondert beurteilt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 71. Aufl. § 97 ZPO Rn. 36).
| Lehmann | |
| Dr. Brockmöller |