Anforderungen an die Begründung einer Revision: Sachrüge hinsichtlich der Belehrungsobliegenheit des Versicherers und der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall der Hausratversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des OLG Köln ein; der BGH verwirft die Revision im Beschlusswege. Zentrales Problem war die unzureichende Revisionsbegründung nach §551 Abs.3 ZPO; die Klägerin hat sich nicht mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandergesetzt. Die vorgebrachte Sachrüge betraf nur eine vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassene Frage zur Belehrungspflicht (§28 Abs.4 VVG), sodass die Revision unzulässig war.
Ausgang: Revision der Klägerin wegen unzureichender Begründung nach §551 Abs.3 ZPO im Beschlusswege verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss die Revisionsgründe unter Angabe der verletzten Rechtsnorm benennen und sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen, damit Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden.
Fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils oder richtet sich die Sachrüge lediglich auf vom Berufungsgericht als unerheblich offengelassene Fragen, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Nach den Zulässigkeitsanforderungen kann neu vorgebrachter Angriff in einem späteren Schriftsatz unbeachtlich bleiben, wenn er nicht bereits in der Revisionsbegründung substantiiert enthalten war.
Obliegenheiten, die lediglich eine Konkretisierung der Schadenminderungspflicht darstellen (z. B. Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei), unterfallen nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Juli 2014, Az: IV ZR 371/13, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 15. Oktober 2013, Az: 9 U 69/13, Urteil
vorgehend LG Köln, 27. Februar 2013, Az: 20 O 360/12, Urteil
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: bis 8.000 €
Gründe
Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG.
3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht. Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene, es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht worden ist.
| Mayen | Felsch | Dr. Brockmöller | |||
| Wendt | Lehmann |