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BGH·IV ZR 365/13·23.03.2017

Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Policenmodell: Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach Übernahme des Vertrages

ZivilrechtVersicherungsrechtBereicherungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrt Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Übernahme des Vertrags und erklärt Widerspruch/Widerruf. Zentral ist, ob diese Erklärung das Zustandekommen des Vertrags von Anfang an verhindert und Rückerstattungsansprüche begründet. Der BGH weist die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, da die Zulassungs‑voraussetzungen nicht vorliegen und keine Erfolgsaussichten bestehen. Eine pauschale Rücktritts- oder Widerrufserklärung reicht nicht für die Rückabwicklung.

Ausgang: Revision des Versicherungsnehmers gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen wegen fehlender Zulassungs- und Erfolgsvoraussetzungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Widerspruchs- oder Widerrufserklärung des Übernehmers richtet sich gegen das bestehende Versicherungsverhältnis; sie kann bei einem zuvor wirksam zustande gekommenen oder übernommenen Vertrag nicht dessen Zustandekommen von Anfang an verhindern.

2

Ansprüche auf Rückgewähr von Prämien nach Übernahme eines Versicherungsvertrags setzen eine hinreichend substantiiert dargelegte Rechtsgrundlage (z. B. Bereicherungsanspruch) und konkrete Einwendungen gegen den jeweiligen Leistungsverpflichtungsgrund voraus; pauschale Rückforderungsbegehren genügen nicht.

3

Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

4

Die Behauptung eines etwaigen Rücktrittsrechts nach § 8 Abs. 5 VVG begründet allein keinen Erfolg hinsichtlich der Revisionszulassung, soweit die Revision darauf nicht zugelassen ist oder die Anträge nicht substantiiert verfolgt werden.

Relevante Normen
§ 5a VVG vom 21.07.1994§ 552a Satz 1 ZPO§ 552a ZPO§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG§ 8 Abs. 5 Satz 4 VVG (a.F.)

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Dezember 2016, Az: IV ZR 365/13, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Oktober 2013, Az: 9 U 116/13

vorgehend LG Hamburg, 26. Juli 2013, Az: 332 O 90/13, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 29. Oktober 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.

2

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.

3

Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das Versicherungsverhältnis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. VN überging. Im letzteren Fall hätte ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern können. Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28. Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr 2001. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfänger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN "im größtmöglichen Umfang" rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er ausweislich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten - Prämien zurück.

4

Ein möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung eindeutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch beschränkt.

MayenLehmannDr. Bußmann
Harsdorf-GebhardtDr. Brockmöller