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BGH·IV ZR 36/23·08.05.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – fehlende grundsätzliche Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Beschluss. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells und eine EuGH-Vorlage zum Einwand von Treu und Glauben sind hier nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells begründet nicht von vornherein die Zulassung der Revision; ihre Relevanz ist nach den Kriterien des § 543 Abs. 2 ZPO zu prüfen.

3

Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) ist nicht erforderlich, wenn die unionsrechtliche Fragestellung bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist.

4

Die unterlegene Partei kann im Beschwerdeverfahren zur Tragung der Kosten verpflichtet werden (§ 97 Abs. 1 ZPO), wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 5. Januar 2023, Az: I-6 U 46/22

vorgehend LG Arnsberg, 13. Januar 2022, Az: I-7 O 315/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 110.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel