Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit Bezug auf die Richtlinienkonformität eines Policenmodells und Rügen aus Art. 3, 103 GG sowie Treu und Glauben. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts nicht erforderlich ist. Eine Vorlage an den EuGH erachtete der Senat als nicht erforderlich; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, keine EuGH-Vorlage erforderlich; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die unionsrechtliche Auslegung bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt ist oder die unionsrechtliche Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
Die Frage der Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie für den Ausgang des Rechtsstreits konkret von Bedeutung ist; andernfalls ist sie nicht entscheidungsrelevant.
Verfassungsrechtliche Rügen (z. B. Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) müssen konkrete, durchgreifende Rechtsverletzungen darlegen, um den Erfolg eines Rechtsmittels zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 6. Oktober 2021, Az: 25 U 1423/21
vorgehend LG München I, 12. März 2021, Az: 25 O 7645/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Trau und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.417,50 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel