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BGH·IV ZR 350/13·21.02.2014

Prozesskostensicherheit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trotz Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten verlangten ergänzende Prozesskostensicherheit, weil die bestehende Sicherung die Kosten des anstehenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht abdeckte. Der Senat ordnete nach § 112 Abs. 3 ZPO an, dass die Klägerin weitere 7.356,94 € zu leisten hat. Eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung befreit nicht von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Die Höhe wurde nach den voraussichtlichen Anwaltskosten für Nichtzulassungsbeschwerde und möglicher Revision bemessen.

Ausgang: Antrag auf ergänzende Prozesskostensicherheit stattgegeben; Klägerin zur Leistung von 7.356,94 € verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 112 Abs. 3 ZPO kann das Gericht ergänzende Prozesskostensicherheiten anordnen, wenn die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung rechtzeitig und uneingeschränkt erhoben wurde und die vorhandene Sicherheit die voraussichtlichen Kosten weiterer Rechtszüge nicht deckt.

2

Eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung befreit die verpflichtete Partei nicht von der Pflicht zur Stellung einer Prozesskostensicherheit; sie gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen des § 110 Abs. 2 ZPO.

3

Bei der Bemessung einer ergänzenden Sicherheit sind die voraussichtlichen Prozess- und Anwaltskosten der noch zu führenden Rechtszüge, insbesondere für Nichtzulassungsbeschwerde und mögliche Revision, zugrunde zu legen.

4

Der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland kann ein gewichtiger Umstand sein, der die Anordnung weiterer Sicherheit rechtfertigt; ein Antrag auf Stellung zusätzlicher Sicherheit ist nicht von vornherein treuwidrig, wenn die bestehende Sicherung die künftigen Kosten nicht abdeckt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 110 Abs 2 ZPO§ 112 Abs 3 ZPO§ 112 Abs. 3 ZPO§ 110 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 15. August 2013, Az: 5 U 70/13

vorgehend LG Verden, 19. März 2013, Az: 4 O 67/12

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.

2

Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Brockmöller
FelschDr. Karczewski