Gegenstandswertfestsetzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 50.660,05 €
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten beantragten nach § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Der BGH entschied durch den Einzelrichter und setzte den Wert auf 50.660,05 € fest. Begründet wurde dies damit, dass eine gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG möglich ist, der Mandatsumfang die Bemessung bestimmt und anteilige Betriebskosten zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 50.660,05 € stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG entscheidet beim Bundesgerichtshof über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG der Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG).
Eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG ist zulässig, wenn der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt.
Für die Wertfestsetzung ist maßgeblich der Umfang der Mandatserteilung und die konkret verfolgten Anträge; nicht verfolgte Teilansprüche sind nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beeinflussen.
Ein Abweichen von der Festsetzung nach § 33 RVG zugunsten der Anwendung anderer Regelungen (z. B. § 11 RVG) ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen des § 33 RVG vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: IV ZR 349/22, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Februar 2024, Az: IV ZR 349/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 15. August 2022, Az: 10 U 223/20, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 21. September 2020, Az: 2-28 O 9/19
Tenor
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 50.660,05 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. April 2024 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG festzusetzen. Der Beklagten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Ihre Einwendungen dagegen sind geprüft und für nicht durchgreifend angesehen worden. Entgegen ihrer Ansicht geht es hier nicht um ein Verfahren nach § 11 RVG.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, ZfSch 2021, 642 Rn. 8 ff.).
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG liegen vor. Deckt sich der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23 f. m.w.N.). Der Gegenstandswert ist danach hier auf 50.660,05 € (43.756 € + 6.904,05 €) festzusetzen. Die Mandatserteilung erstreckte sich unbestritten auf die Berufungsentscheidung insgesamt. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten über die Zahlung von Nutzungsentschädigungen entschieden hat. Die Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 13.808,10 € wurde nach anwaltlicher Prüfung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt und war auch nicht Teil der Festsetzung des Gegenstandswerts des Senatsbeschlusses vom 7. Februar 2024. Dem vom Senat festgesetzten Wert in Höhe von 43.756 € sind daher die an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Betriebskosten hälftig hinzuzufügen.
| Dr. Brockmöller | |