Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell und Treu und Glauben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht ein. Streitgegenstand waren Fragen zur Richtlinienkonformität eines Policenmodells und Einwände aus Treu und Glauben sowie die Frage einer EuGH-Vorlage. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit erfordere. Eine nähere Begründung wurde gem. §544 Abs.6 ZPO unterlassen; die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, Kläger tragen Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; insbesondere fehlen grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Zurückweisung absehen.
Die Richtlinienkonformität eines Vertrags- oder Policenmodells begründet nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision, soweit sie im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn die europarechtliche Frage für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist; ist dies nicht der Fall, bleibt eine Vorlageregelung entbehrlich.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 20. September 2022, Az: 14 U 4640/22
vorgehend LG Kempten, 13. Juli 2022, Az: 33 O 1730/21 Ver
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.019,85 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel