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BGH·IV ZR 334/14·07.01.2015

Fondsgebundene Lebensversicherung: Richtlinienkonforme Auslegung der Altregelung über das Erlöschen des Widerspruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie auch bei Nichtbelehrung des Versicherungsnehmers; Höhe des bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruchs

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrecht/BereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangt Rückzahlung gezahlter Beiträge einer 1997 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung; er hatte 2010 Widerspruch erklärt, nachdem bei Antragstellung Belehrung und Verbraucherinformation fehlten. Der BGH legt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform aus und hält das Widerspruchsrecht bei fehlender Belehrung für fortbestehend. Dem VN steht daher ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 BGB zu, dessen Höhe unter Anrechnung des bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutzes zu bestimmen ist. Die Sache wird zur ergänzten Feststellung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben und Berufungsurteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung über den bereicherungsrechtlichen Rückgewähranspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen; Revision gegen Verneinung des Schadensersatzanspruchs unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesetzliche Regelung, die bei fehlender oder unzureichender Belehrung das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlöschen lassen will, ist richtlinienkonform dergestalt auszulegen, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Lebensversicherungsrichtlinie keine Anwendung findet; bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin ein Widerspruchsrecht.

2

Ist ein Versicherungsvertrag infolge wirksam erklärten Widerspruchs nichtig, begründet dies einen Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; die Rechtsfolgen sind wegen des Effektivitätsgebots rückwirkend zu gewähren und nicht auf ex nunc Wirkung zu beschränken.

3

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung sind der bis zur Beendigung des Vertrags tatsächlich genossene Versicherungsschutz und prämienkalkulatorisch ermittelte Risikoanteile anzurechnen; zur Bemessung sind insoweit Feststellungen vorzunehmen.

4

Die Zulassung der Revision kann auf eine rechtliche Frage beschränkt werden; eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn die zugelassene Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist und im Wesentlichen unabhängig vom übrigen Prozessstoff entschieden werden kann.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994§ Art 15 Abs 1 S 1 EWGRL 619/90§ Art 31 Abs 1 EWGRL 96/92§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 3. Februar 2012, Az: I-20 U 140/11, Urteil

vorgehend LG Aachen, 17. Juni 2011, Az: 9 O 585/10

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 2.737,56 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

2

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Oktober 1997 abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN bei Antragstellung nicht sämtliche relevanten Vertragsunterlagen, insbesondere nicht die Verbraucherinformation, und wurde auch nicht über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) belehrt. Im Juli 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 31. März 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

3

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 2.737,56 €).

4

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung zu.

8

II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig.

9

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. europarechtskonform sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2013 zurückgewiesen.

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III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

11

1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

12

a) Der nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien im Wege des sogenannten Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.

13

aa) Wie das Berufungsgericht ebenfalls mit bindender Wirkung festgestellt hat, belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.

14

Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

15

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

16

bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

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2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

19

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

MayenDr. KarczewskiDr. Brockmöller
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