Revision zu Betriebsschließungsversicherung (COVID‑19) nach §552a ZPO zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Versicherungsleistung aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung ihres Restaurants. Der Senat sieht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch ein früheres Senatsurteil geklärt: Deckung besteht nur für in einem abschließenden Katalog genannte meldepflichtige Krankheiten/Erreger, COVID‑19/SARS‑CoV‑2 sind dort nicht genannt. Eine fehlende ausdrückliche Verweisung in der Klausel verletzt nicht das Transparenzgebot (§307 BGB). Mangels Erfolgsaussicht soll die Revision nach §552a ZPO zurückgewiesen werden; das Verfahren wurde später durch Zurücknahme erledigt.
Ausgang: Revision der Klägerin mangels Aussicht auf Erfolg nach § 552a ZPO abgewiesen (Verfahren später durch Zurücknahme erledigt).
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betriebsschließungsversicherungen besteht Versicherungsdeckung nur für solche Betriebsschließungen, die wegen der Verhinderung der Verbreitung von in den Versicherungsbedingungen namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden.
Eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene, namentlich aufzählende Liste meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger ist als abschließend anzusehen, sofern sich aus dem Vertragssinn nichts anderes ergibt.
Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist durch das Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung innerhalb einer Klausel nicht verletzt, wenn aus dem Vertragswortlaut für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der Deckungsumfang auf die namentlich genannten Krankheiten/Erreger beschränkt ist.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung entfällt, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits durch den Senat rechtsgrundsätzlich geklärt ist; nach § 552a ZPO ist eine Revision zurückzuweisen, die keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 9. September 2021, Az: 8 U 130/21
vorgehend LG Bückeburg, 30. März 2021, Az: 2 O 122/20
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. September 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihres Restaurants im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen im Wege einer Teilklage zunächst nur für zwei Tage, an denen sie ihr Restaurant schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "H Business All Inclusive Allgemeine Versicherungsbedingungen" im "Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung (optionaler Deckungsbaustein)" (im Folgenden: AVB-BS) in Ziff. 1.1 nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (Ziff. 1.1 AVB-BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in Ziff. 1.2 AVB-BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in Ziff. 1.2 AVB-BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Rüge, die fehlende ausdrückliche Verweisung in Ziff. 1.1 auf Ziff. 1.2 AVB-BS führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Senat hat auch insoweit mit Urteil vom 26. Januar 2022 (aaO Rn. 23-44) bereits entschieden, dass eine solche Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalte, insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot verstoße (aaO Rn. 28-37). Entsprechendes gilt für die hier verwendete Klausel.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |