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BGH·IV ZR 33/22·30.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung; EuGH‑Vorlage nicht erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorabentscheidungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision; das Revisionsgericht (BGH) weist die Beschwerde zurück. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einheitlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen. Die Richtlinienkonformität des Policenmodells und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH waren nicht entscheidungserheblich.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine EuGH‑Vorlage erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Das Revisionsgericht kann von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO absehen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn offene Fragen der Auslegung des Unionsrechts entscheidungserheblich sind; ist dies nicht der Fall, unterbleibt ein Vorabentscheidungsersuchen.

4

Die Frage der Richtlinienkonformität eines Modells (z. B. Policenmodell) ist nicht entscheidungserheblich, sofern die Entscheidung auf nationalem Recht oder bereits gefestigter Rechtsprechung beruht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 22. Dezember 2021, Az: 1 U 202/21

vorgehend LG Bamberg, 27. April 2021, Az: 42 O 283/19 Ver

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 22. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Trau und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 153.659 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel