Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells war nicht entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben erschien nicht erforderlich. Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Kläger als zurückgewiesen/abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Ist eine europarechtliche Frage (z. B. Richtlinienkonformität eines Modells) im konkreten Verfahren nicht entscheidungserheblich, besteht für das nationale Gericht kein Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Eine Vorlage an den EuGH wegen der Auslegung oder Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist nur erforderlich, wenn die Klärung des europarechtlichen Rechtsbegriffs für die Entscheidung des nationalen Gerichts notwendig ist.
Das Revisionsrechtsschutzverfahren kann ohne nähere Begründung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu verneinen sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. September 2021, Az: I-4 U 317/20
vorgehend LG Krefeld, 19. August 2020, Az: 2 O 361/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 225.768,47 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel