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BGH·IV ZR 324/22·21.06.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – fehlende grundsätzliche Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Köln. Zentral ist die Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung bzw. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und die verfassungsrechtlichen Rügen (Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) als nicht durchgreifend beurteilt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen/verworfen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, ist die Beschwerde zurückzuweisen; das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.

3

Auch verfassungsrechtlich gestützte Rügen (z. B. Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG) rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie für die Revisionsentscheidung durchgreifende Bedeutung haben.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 23. August 2022, Az: 9 U 24/19

vorgehend LG Aachen, 10. Januar 2019, Az: 9 O 275/17

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die auf Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 260.000 € (vgl. zum widerklagend geltend gemachten Feststellungsantrag die Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2, und vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15, VersR 2017, 377 Rn. 14; vgl. ferner zur nur einmaligen Berücksichtigung wegen wirtschaftlicher Identität des im Wege der Hilfsaufrechnung und mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag OLG München, NJW 2022, 2421 Rn. 24)

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust