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BGH·IV ZR 321/21·10.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (IV ZR 321/21)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRevisionszulassungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil. Streitgegenstand ist, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Rechtseinheit eine Revisionsentscheidung erfordert. Der BGH verneint dies, prüft die Erfolgsaussichten und sieht keine durchgreifenden Gründe. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und mangelnder Erfolgsaussichten; Beklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Das Revisionsgericht prüft die Erfolgsaussichten einer Revision und kann die Zulassung verweigern, wenn diese als nicht aussichtsreich erscheint.

3

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Zurückweisung absehen.

4

Eine Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann durchgreifend, wenn substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen vorliegen.

5

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. September 2021, Az: 8 U 66/21

vorgehend LG Hannover, 18. Januar 2021, Az: 2 O 42/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn. 10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek