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BGH·IV ZR 320/21·10.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Gehörsrüge nicht durchgreifend

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, keine Fortbildung des Rechts erfordere und auch die Erfolgsaussichten einer Revision nicht gegeben seien. Eine gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hielt der Senat für nicht durchgreifend. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Gehörsrüge nicht durchgreifend, Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Fortbildung des Rechts erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Revisionszugang setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Revision voraus; fehlt es daran, rechtfertigt dies die Nichtzulassung auch beibestandener Verfahrensrüge.

3

Eine Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann durchgreifend, wenn sie konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler substantiiert darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Revisionsgericht von einer näheren Begründung absehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO), und die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. September 2021, Az: 8 U 63/21, Urteil

vorgehend LG Hannover, 18. Januar 2021, Az: 2 O 97/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn. 10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 35.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek