Transport- und Ausstellungsversicherung: Auslegung von Ausschlussklauseln für Schäden durch Eingriffe von hoher Hand und wegen Mängeln der Verpackung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Entscheidung zu Schadensansprüchen aus einer Transport- und Ausstellungsversicherung. Streitgegenstand war die Auslegung von AVB-Ausschlussklauseln zu Verpackungsmängeln und zu „Eingriffen von hoher Hand“. Der BGH weist die Revision zurück und betont enge Auslegung von Risikoausschlüssen: Verpackungsmängel in Ziff. 2.2.2 erfassen nur solche Mängel, die bereits bei Transportbeginn bestanden; „Eingriffe von hoher Hand“ setzen einen Hoheitsakt voraus.
Ausgang: Revision der Beklagten nach § 552a ZPO mangels Zulassungs- und Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin).
Abstrakte Rechtssätze
Risikoausschlussklauseln in Versicherungs-AVB sind eng auszulegen; dem Versicherungsnehmer darf ohne hinreichende Klarstellung keine unerwartete Verkürzung des Versicherungsschutzes zugemutet werden.
Eine Klausel, die sich auf Verpackungsmängel (hier Ziff. 2.2.2 AVB) bezieht, erfasst nur solche Mängel, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen.
Bei einer Allgefahrendeckung bleiben nach mangelfreier Verpackung entstandene Schäden grundsätzlich versichert, soweit der Ausschluss nicht klar auf Ereignisse nach Transportbeginn abstellt.
Der Begriff „Eingriffe von hoher Hand“ setzt einen Schadeneintritt aufgrund eines hoheitlichen Akts voraus; gelegentliche Zollkontrollen, die zu Beschädigungen führen, fallen nicht darunter.
Spezifische Ausschlüsse, die nach Transportbeginn anknüpfen (z.B. Rattenfraß in Ziff. 2.2.1 AVB), erweitern den Versicherungsausschluss nicht über ihren klar geregelten Wortlaut hinaus.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. November 2017, Az: IV ZR 318/16, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 19. Oktober 2016, Az: 7 U 61/14, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 19. März 2014, Az: 3-03 O 168/12
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt, zurückgewiesen.
Streitwert: 7.470 €
Gründe
1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 8. November 2017 den Streitstand geschildert und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Streitfall nicht vorliegen und die Revision der Beklagten auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.
2. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen, weil der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände die Erfolgsaussicht der Revision verneint.
a) Der Senat hält insbesondere daran fest, dass der Tatbestand in Ziffer 2.2.2 AVB nur solche Verpackungsmängel erfasst, die bereits bei Beginn des Transports vorliegen. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass diese Klausel im Vergleich zur Klausel Ziffer 2.5.1.5 DTV-Güter 2000/2008 abweichend formuliert ist, begründet das für die Reichweite des Ausschlusses keinen relevanten Unterschied. Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Bei ihnen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 24 m.w.N.). Danach wird er auch bei der hier vereinbarten Klausel annehmen, dass eine mangelfrei verpackte Ware grundsätzlich während des gesamten Transports versichert bleibt.
Damit sind etwaige Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers im Falle später auftretender Verpackungsmängel unerheblich, und auch konkrete Risikoausschlüsse, die an Ereignisse nach Transportbeginn anknüpfen, wie der nunmehr von der Beklagten angeführte Rattenfraß oder Ungezieferbefall in Ziffer 2.2.1 AVB, haben angesichts der grundsätzlich versprochenen Allgefahrendeckung keine Bedeutung über die von ihnen geregelten Tatbestände hinaus.
b) Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass der Begriff der "Eingriffe von hoher Hand" (hier in Ziffer 2.1.3 AVB) einen Schadeneintritt aufgrund eines Hoheitsakts voraussetzt und die Beschädigung von Gütern, die nur gelegentlich einer Zollkontrolle entstanden sind, nicht erfasst.
| Mayen | Lehmann | Dr. Bußmann | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller |