Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (IV ZR 316/21)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle. Der BGH verneint grundsätzliche Bedeutung und Erfolgsaussichten einer Revision und weist die Beschwerde zurück. Die erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) erachtet der Senat als nicht durchgreifend. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Erfolgsaussichten der Revision verneint, Gehörsrüge nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebietet.
Das Revisionsgericht kann die Erfolgsaussichten einer Revision prüfen und die Nichtzulassung bestätigen, wenn die Aussicht auf Erfolg der Revision verneint wird.
Eine Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann durchgreifend, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 2. September 2021, Az: 8 U 163/20
vorgehend LG Hannover, 21. September 2020, Az: 19 O 40/20
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn. 10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 155.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek