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BGH·IV ZR 315/21·10.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – keine Zulassung, Gehörsrüge nicht durchgreifend

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit) vorliegen. Der BGH wies die Beschwerde zurück, prüfte die Erfolgsaussichten der Revision und befand diese als nicht gegeben; auch die Gehörsrüge nach Art. 103 GG war nicht durchgreifend. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine durchgreifende Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geeignet ist.

2

Das Revisionsgericht hat bei der Entscheidung über die Nichtzulassung die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; sind diese aussichtslos, rechtfertigt dies die Nichtzulassung.

3

Eine Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann durchgreifend, wenn sie substantiiert darlegt, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO in der Nichtzulassungsentscheidung auf eine nähere Begründung verzichten.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. September 2021, Az: 8 U 35/21

vorgehend LG Hannover, 18. Januar 2021, Az: 2 O 106/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn.10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 65.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek