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BGH·IV ZR 311/21·30.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – EuGH‑Vorlage zu 'Treu und Glauben' nicht erforderlich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; die Beschwerde wird vom BGH zurückgewiesen. Das Revisionsgericht verkennt keine grundsätzliche Bedeutung und sieht weder Fortbildungsbedarf noch Gefahr widersprüchlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist unerheblich; eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben ist nicht erforderlich. Verfassungsrügen werden als nicht durchgreifend angesehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; ausführliche Begründung gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterblieben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit) nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Nichtzulassungsentscheidung keine weitergehende Begründung erfordert.

3

Die Richtlinienkonformität eines (Policen-)Modells ist im Revisionsverfahren nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die Entscheidung in der Sache konkret beeinflusst; andernfalls bleibt sie unberücksichtigt.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die Beurteilung unionsrechtlicher Fragen (hier: Treu und Glauben) im Hinblick auf bereits gefällte Entscheidungen des BGH nicht zu einer neuen Auslegungspraxis führt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. September 2021, Az: I-4 U 217/20

vorgehend LG Düsseldorf, 11. März 2020, Az: 9 O 48/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. September 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Trau und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21 und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Der Senat hat auch die Verfahrensrügen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 201.217 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel