Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell und Treu und Glauben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Streitgegenstände waren die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Richtlinienkonformität des Policenmodells und Einwände aus Treu und Glauben. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und keine ausreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Der Senat prüft bei der Entscheidung über die Zulassung die Erfolgsaussichten einer Revision; fehlen diese, ist die Nichtzulassung zu bestätigen.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells kann für die Zulassung der Revision nicht entscheidungserheblich sein, wenn die Entscheidung der Revisionserhebung keine prozessual oder materiell-rechtliche Klärung erwarten lässt.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, soweit nationale Rechtsprechung die europarechtlichen Fragen, namentlich zur Anwendung des Gebots von Treu und Glauben, bereits ausreichend geklärt hat.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 18. August 2021, Az: 20 U 20/21
vorgehend LG Bonn, 12. Januar 2021, Az: 10 O 146/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. August 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.). Ergänzend wird auf die Senatsurteile vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff.) und vom 19. Juli 2023 (aaO Rn. 9 m.w.N.) verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 30.862,83 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel