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BGH·IV ZR 28/22·29.03.2023

Ablehnungsgesuche gegen Richter nach Instanzabschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte Ablehnungsgesuche gegen mehrere Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Der BGH verwirft die Gesuche als unzulässig, weil sie erst nach vollständigem Abschluss der Instanz erhoben wurden und die Richter ihre richterliche Tätigkeit beendet hatten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit entscheidet der Senat in regulärer Besetzung ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter.

Ausgang: Ablehnungsgesuche des Klägers wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist nach vollständigem Abschluss der Instanz grundsätzlich unzulässig, weil die betreffenden Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung nicht mehr geändert werden kann.

2

Sind Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig, kann das entscheidende Gericht in seiner regulären Besetzung entscheiden, ohne dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter einzuholen.

3

Ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch unterliegt der Unzulässigkeitsprüfung und kann verwerfungsfähig sein, wenn die Instanz bereits beendet ist.

4

Die Unzulässigkeit gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch erst nach der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder nach abschließenden Entscheidungen eingeht.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2021, Az: 9 U 49/21, Urteil

vorgehend LG Bonn, 26. Februar 2021, Az: 10 O 168/20

nachgehend BGH, 7. Juni 2023, Az: IV ZR 28/22, Beschluss

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind unzulässig. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 4; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde und nachfolgender Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung eines Notanwalts beim Bundesgerichtshof eingegangen.

2

Da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind, ist der Senat in der eingangs genannten regulären Besetzung (Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4; vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 3) und ohne Einholen dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2019 aaO; vom 17. Januar 2018 aaO) zur Entscheidung berufen. Das gilt auch bei der Entscheidung über ein erst nach Abschluss der Instanz angebrachtes Ablehnungsgesuch (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461).

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerRust
Harsdorf-GebhardtDr. Götz