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BGH·IV ZR 277/12·05.06.2013

Versicherungsvertrag: Heilung der unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch unterlassene Zurückweisung des Versicherers

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Streitig war, ob eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers durch das Unterlassen einer unverzüglichen Zurückweisung durch den Versicherer geheilt werden kann. Der Senat hielt die Revision für unbegründet, da bereits höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH 1988) und das BSG dies verneinen. Die Revision wurde zur Zurückweisung vorgesehen; das Verfahren war letztlich durch Revisionsrücknahme erledigt.

Ausgang: Revision zur Zurückweisung vorgesehen; Verfahren letztlich durch Revisionsrücknahme erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer wird nicht dadurch geheilt, dass der Versicherer die Kündigung nicht unverzüglich zurückweist.

2

Auch eine verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung führt nicht zur Wirksamkeit der Kündigung.

3

Die Zulassung oder Begründung einer Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist nicht gegeben, wenn zur selben Frage bereits obergerichtliche Rechtsprechung besteht.

4

Ist Heilung durch Unterlassen der Zurückweisung ausgeschlossen, ist die Frage, welche Frist noch als unverzüglich gilt, für die Entscheidung entbehrlich.

Relevante Normen
§ 11 VVG§ 552a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 15. August 2012, Az: 12 S 49/12, Urteil

vorgehend AG Diez, 1. Februar 2012, Az: 13 C 194/11

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15. August 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

drei Wochen.

Streitwert: 2.261 €.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben.

2

1. Das Berufungsgericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, dass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurückweist, grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu.

3

Der Senat hat schon im Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts angeschlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit anderslautenden Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung eingehend begründet (aaO Rn. 16 ff.). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergangen. Von ihr abzurücken, besteht kein Anlass.

4

Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

5

2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurückweisung auszugehen wäre. Diese vom Berufungsgericht für grundsätzlich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Mayen Wendt Felsch

Lehmann Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

MayenFelschDr. Brockmöller
WendtLehmann