Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitgegenstand sind die Bewertung der Richtlinienkonformität eines Policenmodells und Fragen des Gebots von Treu und Glauben. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Erfordernis zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; eine nähere Begründung unterblieb gem. § 544 Abs. 6 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine EuGH-Vorlage erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Der Bundesgerichtshof kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer weitergehenden Begründung der Nichtzulassungsentscheidung absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ablehnung erfüllt sind.
Die Richtlinienkonformität eines Vertrags- oder Policenmodells ist nicht in jedem Einzelfall entscheidungserheblich; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union hinsichtlich der Auslegung des Gebots von Treu und Glauben ist entbehrlich, wenn richtlinienrechtliche Aspekte für die Entscheidung nicht maßgeblich sind.
Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision genügt die Prüfung und Verneinung der Erfolgsaussichten einer Revision; hinreichende Verweise auf frühere Senatsentscheidungen können die Begründung stützen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 19. Juli 2021, Az: 10 U 449/21
vorgehend LG Mainz, 1. März 2021, Az: 4 O 81/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.). Ergänzend wird auf die Senatsurteile vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff.) und vom 19. Juli 2023 (aaO Rn. 9 m.w.N.) sowie vom 11. Oktober 2023 (IV ZR 41/22, VersR 2023, 1504 Rn. 25) verwiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.721,70 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel