Nichtzulassungsbeschwerde zu Policenmodell: Revisionserfolgsaussichten verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; der BGH weist die Beschwerde zurück. Das Gericht prüft die Zulassungsbefugnis nach §543 Abs.2 ZPO und sieht weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungsbedarf. Die unionsrechtliche Konformität des Policenmodells ist für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedarf festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Der Beschwerdegegner kann die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisen, wenn die Erfolgsaussichten der Revision trotz Prüfung nicht erkennbar sind.
Die unionsrechtliche Richtlinienkonformität eines Modells (z. B. Policenmodell) ist nur dann entscheidungserheblich, wenn ihre Klärung für die Lösung des konkreten Rechtsstreits erforderlich ist.
Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung nicht notwendig ist oder bereits durch den Senat in vergleichbaren Fällen geklärt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 10. Januar 2022, Az: 1 U 252/21
vorgehend LG Bamberg, 15. Juni 2021, Az: 42 O 162/20 Ver
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 10. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 65.001 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel