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BGH·IV ZR 271/22·10.01.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Celle und erhob Beschwerde beim BGH. Zentral war die Frage, ob die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Rechtsprechung) vorliegen oder Erfolgsaussichten bestehen. Der BGH verneinte dies, prüfte die Erfolgsaussichten und wies die Beschwerde zurück; eine nähere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 ZPO. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom BGH geprüft und als unbegründet/ohne Erfolgsaussichten abgewiesen; Kosten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennbar sind.

2

Der Bundesgerichtshof prüft bei der Entscheidung über die Beschwerde sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung.

3

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann von einer näheren Begründung des Beschlusses abgesehen werden, wenn die Erfolgsaussichten der Revision offensichtlich nicht gegeben sind.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 21. Juli 2022, Az: 8 U 102/22

vorgehend LG Hannover, 16. Februar 2022, Az: 11 O 145/20

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn. 10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 95.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek