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BGH·IV ZR 266/21·21.09.2022

Revision nach § 552a ZPO: Zurückweisung mangels Aussicht und entfallener Zulassungsgründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der BGH weist die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat bezieht sich auf seinen Hinweisbeschluss vom 18.05.2022; die Klägerin hat nicht fristgerecht reagiert. Die Kosten trägt die Klägerin, Streitwert 32.220 €.

Ausgang: Revision der Klägerin nach § 552a ZPO mangels Zulassungsgründen und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen oder das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Ein Hinweisbeschluss des Revisionsgerichts ist verwertbar für die Entscheidung über die Zurückweisung, wenn die angezeigten Mängel nicht binnen gesetzter Frist substantiiert entkräftet werden.

3

Bei Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Das Revisionsgericht setzt den Streitwert für das Revisionsverfahren fest, soweit dies für die Kostenentscheidung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 552a ZPO§ 552a Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Mai 2022, Az: IV ZR 266/21, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 20. Juli 2021, Az: 6 U 271/21

vorgehend LG Görlitz, 13. Januar 2021, Az: 1 O 244/20

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.220 € festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.

Prof. Dr. KarczewskiDr. BußmannPiontek
Dr. BrockmöllerDr. Bommel