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BGH·IV ZR 266/21·18.05.2022

Kein Betriebsschließungsversicherungsschutz für COVID-19 bei abschließendem Katalog

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsauslegungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließungen. Der BGH führt aus, dass Versicherungsschutz nur für in den AVB namentlich genannten meldepflichtigen Krankheiten oder Erreger gewährt wird; COVID-19/SARS‑CoV‑2 sind nicht aufgeführt. Die Revision wird nach § 552a ZPO als erfolglos zurückzuweisen beabsichtigt, da die Rechtsfrage bereits grundlegend entschieden ist.

Ausgang: Revision der Klägerin nach § 552a ZPO mangels Aussicht auf Erfolg und entfallenem Zulassungsgrund verworfen (Rückweisung durch Beschluss beabsichtigt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Betriebsschließungsversicherung gewährt nur dann Deckung, wenn die angeordnete Schließung auf einer in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich genannten meldepflichtigen Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger beruht.

2

Ist in den AVB ein Katalog meldepflichtiger Krankheiten/Krankheitserreger abschließend aufgelistet, entfällt Versicherungsschutz für nicht genannte Krankheiten wie COVID‑19 oder SARS‑CoV‑2.

3

Abweichende Formulierungen in einzelnen Klauseln rechtfertigen eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes nicht, wenn der Gesamtzusammenhang erkennbar auf Schutz nur bei den im Katalog genannten Erregern abstellt.

4

Ein bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung grundlegend geklärter Rechtspunkt beseitigt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; danach ist die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 552a ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Infektionsschutzgesetz (IfSG)§ 2 Nr. 2 ZBSV 08

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 20. Juli 2021, Az: 6 U 271/21

vorgehend LG Görlitz, 13. Januar 2021, Az: 1 O 244/20

nachgehend BGH, 21. September 2022, Az: IV ZR 266/21, Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung eines Hotels mit Restaurantbetrieb im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

2

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für 30 Tage, an denen sie ihr Hotel und die angeschlossene Gaststätte weitgehend schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

3

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

4

Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008" (ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen vergleichbare Bedingungen zugrunde liegen. Der Umstand, dass in den hier maßgeblichen "Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern - AVB-dyn.BS" in § 1 I nicht - wie in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 - der Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" enthalten ist und in § 1 III AVB.dyn.BS - anders als in § 2 ZBSV 08 - die Ergänzung "... im Sinne dieser Zusatzbedingungen ..." fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch auf der Grundlage der hier vereinbarten Bedingungen kann der Versicherungsnehmer erkennen, dass Versicherungsschutz "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" geleistet wird (§ 1 I AVB-dyn.BS). Welche Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sind, wird dann in § 1 III AVB-dyn.BS im Einzelnen erläutert, indem dort die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in einem Katalog namentlich genannt werden. Der Versicherungsnehmer kann mithin erkennen, dass Versicherungsschutz nur beim Auftreten einer in § 1 III AVB-dyn.BS genannten Krankheit oder einem dort genannten Krankheitserreger geleistet wird (zum abschließenden Charakter einer derartigen Auflistung vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 15-22).

5

Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen. Ein anderer Zulassungsgrund besteht nicht.

6

Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind - wie oben dargelegt - nicht ersichtlich.

7

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).

Prof. Dr. KarczewskiDr. BußmannDr. Bommel
Dr. BrockmöllerDr. Götz