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BGH·IV ZR 254/22·27.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Policenmodell/EuGH-Frage nicht entscheidungserheblich)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrecht (Revision/Beschwerde)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Senat hielt die Sache weder für grundsätzlicher Bedeutung noch für geeignet, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu erfordern, und wies die Beschwerde zurück. Eine nähere Begründung blieb gemäß § 544 Abs. 6 ZPO aus. Eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben war nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung des Zurückweisungsbeschlusses absehen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn die Klärung einer unionsrechtlichen Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich ist.

4

Die Richtlinienkonformität einer vertraglichen Gestaltungsform (z. B. Policenmodell) bleibt ohne Bedeutung, wenn sie den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflusst.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 4. Juli 2022, Az: 20 U 136/22

vorgehend LG Köln, 4. März 2022, Az: 12 O 356/21, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 49.640,02 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel