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BGH·IV ZR 250/12·16.01.2013

Abstammungsverfahren: Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Abstammungsverfahren. Zentral ist, ob die Nichtehelichkeit eines während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach deren Auflösung geborenen Kindes inzident festgestellt werden kann. Der BGH verneint dies und betont die Sperrwirkung des § 1593 BGB a.F.; verfassungsrechtliche Rügen (Art. 3, 103 GG) erachtet er als nicht durchgreifend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungsbedarf des Rechts vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 1593 BGB a.F. gewährt eine Sperrwirkung zugunsten der Ehelichkeit: Die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, kann nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist.

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Die Sperrwirkung des § 1593 BGB a.F. erstreckt sich auf das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung der Frage der Ehelichkeit im Zivilprozess.

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Solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, ist es unerheblich, ob aus den Umständen ersichtlich oder offenbar unmöglich ist, dass der Ehemann der Vater des Kindes sein kann; eine inzidente Feststellung der Nichtehelichkeit bleibt ausgeschlossen.

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Verfassungsrechtliche Rügen (etwa nach Art. 3 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 1 GG) begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie eine grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern.

Relevante Normen
§ 1593 BGB vom 18.07.1979§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 1593 BGB a.F.§ 1591 BGB a.F.§ 1594 BGB a.F.§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 2. Juli 2012, Az: 12 U 793/11

vorgehend LG Koblenz, 15. Juni 2011, Az: 8 O 322/08

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist, nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März 1981 IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul, BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/ Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593 Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1, 3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß § 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste, dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.

Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 23.578,69 €

Mayen Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski