Hausratversicherung: Überspannungsschaden bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch FI-Schalter nach Blitzschlag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz aus seiner Hausratversicherung für den Ausfall von Kühlung und Gebläse infolge eines behaupteten Blitzüberspannungsschadens, durch den angeblich der FI‑Schalter auslöste und Pflanzen verendeten. Der BGH hält die Klauselauslegung so, dass ein Wiedereinschluss von Überspannungsschäden nur greift, wenn zunächst ein tatsächlicher Schaden an einer elektrischen Einrichtung entstanden ist, der Folgeschäden verursacht. Eine bloße Stromunterbrechung durch Auslösen des FI‑Schalters ohne Substanzschaden an der elektrischen Einrichtung begründet keinen versicherten Überspannungsschaden. Die Revision hatte keine Erfolgsaussicht; das Verfahren wurde schließlich durch Revisionsrücknahme erledigt.
Ausgang: Revision ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; Verfahren letztlich durch Revisionsrücknahme erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wiedereinschluss von Überspannungsschäden durch Blitz in den Versicherungsschutz gilt nur im Rahmen des ursprünglichen Ausschlusses (§ 9 Nr. 2b VHB 92) und setzt voraus, dass durch Überspannung zunächst ein Schaden an einer elektrischen Einrichtung eingetreten ist, der einen Folgeschaden verursacht.
Eine bloße Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Geräts infolge Unterbrechung der Stromzufuhr (z. B. durch Auslösen eines FI‑Schalters) ohne Substanzschaden an der Einrichtung stellt keinen Überspannungsschaden im Sinne der VHB dar.
Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beachten; ein Ausschluss von Überspannungsschäden ist dahin zu verstehen, dass bei Mitwirkung von Überspannung in der Regel kein Versicherungsschutz besteht, auch für daraus folgende Schäden, sofern nicht zunächst ein Überspannungsschaden an der elektrischen Einrichtung vorliegt.
Der deliktsrechtliche Begriff der Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) kann nicht ohne Weiteres auf das Versicherungsrecht übertragen werden; für den Ersatzanspruch aus Sachversicherung ist eine Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache durch die Ursache erforderlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 13. Oktober 2008, Az: 7 S 137/07, Urteil
vorgehend AG Brandenburg, 10. September 2007, Az: 30 C 166/05, Urteil
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2008 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Hausratversicherung für das Wohngrundstück … in W. wegen eines behaupteten Blitzschadens geltend. Der Versicherungsvertrag, dem die VHB 92 zugrunde liegen, beinhaltet Blitzschlag als versicherte Gefahr. In einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 6. April 2000 heißt es:
"Mitversichert sind:
Überspannungsschäden durch Gewitter bis 5% = DM 5.150"
Weiter besagt Ziff. 3 des Nachtrags:
"Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden - Kl. 7111
Abweichend von § 9 Nr. 2 b VHB 92 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz."
§ 9 Nr. 2b VHB 92 bestimmt:
"Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, und Explosion erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf … Kurzschluß- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind."
Am 23. Juli 2004 kam es zu einem Ausfall des Gebläses und der Kühlanlagen im Wintergarten des Hauses. Der Kläger verlangt Ersatz des behaupteten Schadens an Palmen sowie weiteren Pflanzen in Höhe von insgesamt 7.922 € auf der Grundlage einer versicherte Höchstsumme von 2.634 €. Hierzu hat er behauptet, zu dem Ausfall der Kühlanlage sei es gekommen, weil infolge einer durch Blitzschlag eingetretenen Überspannung der FI-Schalter herausgesprungen sei, wodurch die Stromzufuhr für die Kühlanlage im Wintergarten unterbrochen worden sei, der sich dann auf 60 Grad aufgeheizt und die Pflanzen zerstört habe.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass eine Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist vielmehr, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02- VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191).
Dass diese Voraussetzungen bei den von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen zum Ersatz von Überspannungsschäden erfüllt sein könnten, wird weder im Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt. Auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass zu der angefochtenen Entscheidung und den sie tragenden Gründen andere Rechtsauffassungen vertreten werden. Durch die verwendete Klausel werden Überspannungsschäden durch Blitz, die gemäß § 9 Nr. 2b VHB 92 unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, wieder in den Versicherungsschutz mit einbezogen. Dieser Wiedereinschluss in den Versicherungsschutz (hierzu Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. C II Rdn. 24 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG 27. Aufl. § 4 VHB 84 Rdn. 5; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl. Ziff. 2.5, jeweils zu älteren Regelungen in § 4 Nr. 2 VHB 84, § 9 Nr. 2c VGB 88) ist bisher lediglich Gegenstand der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (VersR 2006, 969 zu § 3 Nr. 1 VHB 84) gewesen. Diese stimmt indessen mit der Auffassung des Berufungsgerichts in den tragenden Gründen überein.
2. Die Revision hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
a) Ausweislich der Regelung im Nachtrag des Versicherungsvertrages werden auch Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden abweichend von § 9 Nr. 2b VHB 92 ersetzt. Letztgenannte Bestimmung schließt Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstanden sind, grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. An einem derartigen Überspannungsschaden an einem elektrischen Gerät, der dann einen Folgeschaden an den Pflanzen nach sich gezogen hätte, fehlt es. Kühlung und Gebläse sind lediglich außer Funktion gesetzt worden, weil der herausgesprungene FI-Schalter im Sicherungskasten die Stromzufuhr zu ihnen unterbrochen hat. Irgendein Schaden an der Klimaanlage und dem Gebläse ist hierdurch nicht eingetreten. Durch das Abschalten des Fehlerstromschutzschalters werden Überspannungsschäden an den elektrischen Geräten gerade verhindert.
Eine weitergehende Auslegung, die schon jede Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines elektrischen Gerätes lediglich infolge der unterbrochenen Stromzufuhr als Überspannungsschaden ansieht, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Versicherungsschutz vom konkreten Sachschaden an der elektrischen Einrichtung (mit dem daraus resultierenden Folgeschaden) lösen und lediglich eine allgemeine Stromausfallversicherung darstellen. Eine solche ist hier nicht vereinbart. Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, für die Verletzung des Eigentums nach § 823 Abs. 1 BGB sei keine Substanzverletzung erforderlich, sondern es genüge schon die Entziehung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urteile vom 18. November 2003 - VI ZR 385/02- NJW 2004, 356 unter II 2 b; vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - NJW 1990, 908 unter II 2 b aa (2)). Hier geht es demgegenüber nicht darum, ob deliktsrechtlich eine Eigentumsverletzung vorliegt, sondern ob ein Sachschaden im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gegeben ist. Der Begriff der Eigentumsverletzung nach § 823 BGB Abs. 1 kann nicht ohne weiteres auf das Recht der Sachversicherung übertragen werden (vgl. Martin aaO B III Rdn. 7). Hier ist daran festzuhalten, dass es zu irgendeiner Beeinträchtigung der Substanz der beschädigten Sache durch die Überspannung kommen muss.
Auch auf einen Überspannungsschaden an dem FI-Schalter kann nicht abgestellt werden. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe in Verkennung von § 138 Abs. 3 ZPO übersehen, dass es einen Sachschaden am FI-Schalter gegeben habe. Tatsächlich ist ein derartiger Schaden am FI-Schalter, der einen Folgeschaden hätte auslösen können, weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Selbst wenn es am Elektrokasten entsprechend der Aussage der Zeugin L. Schmorstellen gegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass es gerade auch zu einer Beschädigung des FI-Schalters gekommen wäre. Dieser ist vielmehr funktionstüchtig geblieben und lediglich infolge der Überspannung entsprechend seiner vorgesehenen Funktion umgeschaltet worden, wodurch es zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr kam. Auch der Sachverständige hat Beschädigungen des FI-Schalters nicht festgestellt. Die Zeugin hat eine Beschädigung gerade des FI-Schalters ebenfalls nicht bestätigt.
b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, ein Ersatzanspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus § 4 Ziff. 2 VHB 92, der Blitzschlag als den unmittelbaren Übergang eines Blitzes auf Sachen definiert. § 9 Ziff. 2b VHB 92 schließt Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus. Dieser Ausschluss ist auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnismöglichkeiten es bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt (BGHZ 123, 83, 85), dahin zu verstehen, dass Versicherungsschutz immer dann, wenn Überspannung mitgewirkt hat, nicht besteht, also auch für Folgeschäden, die auf einem Überspannungsschaden an einer elektrischen Einrichtung beruhen (so auch OLG Köln aaO). Anderenfalls wäre die Klausel sinnentleert, da es sonst Ersatz für im Kausalverlauf weiter entfernte Folgeschäden nach Überspannung über § 4 Ziff. 2 VHB 92 gäbe, während die unmittelbaren Schäden an den elektrischen Einrichtungen, die erst zu den Folgeschäden führen, durch § 9 Ziff. 2b VHB 92 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wären.
Der Wiedereinschluss von Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden erweitert den Versicherungsschutz dann zwar wieder. Das gilt aber wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 9 Nr. 2b VHB 92 nur im Rahmen des zunächst erfolgten Ausschlusses. Ein Ersatz für Folgeschäden kommt mithin nur in Betracht, wenn es durch den Überspannungsschaden zunächst einen Schaden an einer elektrischen Einrichtung und erst hierdurch einen Folgeschaden gegeben hat. Daran fehlt es hier. Anderenfalls würde es sich vorliegend um eine allgemeine Stromausfallversicherung handeln, was indessen mit § 4 Ziff. 2, § 9 Ziff. 2b und Ziff. 3 des Nachtrags zum Versicherungsschein nicht vereinbar wäre.
Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
| Terno | Harsdorf-Gebhardt | Lehmann | |||
| Dr. Kessal-Wulf | Dr. Karczewski |