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BGH·IV ZR 247/10·04.05.2011

Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz: Einwendung der fehlenden Vollmacht des Prozessbevollmächtigten für die Rechtsmitteleinlegung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte in einer Erinnerung den Ansatz der Gerichtskosten und machte geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe keine Vollmacht zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehabt. Der Senat stellte fest, dass eine Erinnerung nach § 66 GKG nur Kostenrechtsverletzungen rügen kann. Die vorgebrachte Vollmachtsbehauptung begründet keine fehlerhafte Kostenfestsetzung nach Nr.1243 Anlage 1 GKG. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ausgang: Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz als unbegründet abgewiesen; keine Kostenrechtsverletzung durch fehlende Vollmacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist auf die Rüge einer Verletzung des Kostenrechts beschränkt und nur insoweit zulässig.

2

Die bloße Behauptung, der Prozessbevollmächtigte habe keine Vollmacht zur Einlegung eines Rechtsmittels, begründet für sich genommen keine Kostenrechtsverletzung, sofern der Kostenansatz tarifgerecht ist.

3

Ein Kostenansatz nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen der Gebührenordnung vorliegen.

4

Verfahren nach § 66 Abs. 8 GKG sind gerichtsgebührenfrei.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 GKG§ 29 Nr 1 GKG§ 66 Abs 1 GKG§ 66 GKG§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 139 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 11. Oktober 2010, Az: 3 U 11/10

vorgehend LG Bremen, 28. Januar 2010, Az: 6 O 1591/06

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 7. März 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 2. März 2011 hat der Senat der Klägerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zurückgenommen worden war.

2

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. März 2011 hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43).

3

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Klägerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben.

4

Im Übrigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden.

5

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Kessal-WulfDr. KarczewskiDr. Brockmöller
WendtLehmann