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BGH·IV ZR 245/21·29.11.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines SchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zum Policenmodell und Einwendungen aus Treu und Glauben. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich; Gehörsrügen waren nicht durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, keine Vorlage an den EuGH erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die maßgeblichen Fragen der Richtlinienauslegung oder der Bedeutung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die einschlägige Rechtsprechung bereits geklärt sind.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann durchgreifend, wenn der Vortrag substantiiert darlegt, dass das Unterbleiben der Anhörung entscheidungserhebliche Auswirkungen hatte.

4

Bei Zurückweisung der Beschwerde ist der Unterlegene zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 5. Juli 2021, Az: 21 U 7550/19

vorgehend LG München II, 6. Dezember 2019, Az: 10 O 5414/18 Ver

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.

Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 350.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel