Zurückweisung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Policenmodell nicht entscheidungserheblich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit des Rechts) nicht erfüllt sind. Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells war im Verfahren nicht entscheidungserheblich; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildungs- bzw. Einheitswichtiges Erfordernis nach § 543 Abs. 2 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit) nicht vorliegen.
Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die Voraussetzungen der Nichtzulassungssachentscheidung berührt; ein Einwand aus Treu und Glauben begründet nicht automatisch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Der Senat hat die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen und darf aufgrund dieser Prüfung die Zulassung der Revision verneinen, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 3. Juni 2022, Az: I-20 U 73/22, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 11. Februar 2022, Az: 18 O 533/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn 13 ff.)
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.)
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 49.662,95 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel